Wer ordnet Hausinstallationskontrollen an?

Regelmässige Kontrollen

Die Netzbetreiberin oder in bestimmten Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI fordert den Eigentümer schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Dabei sind je nach Art der Installation Kontrollperioden von 1, 3, 5, 10 oder 20 Jahren vorgeschrieben. Elektrische Installationen mit einer Kontrollperiode von 10 oder 20 Jahren müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.

Für die Ausführung der ausserperiodischen Kontrolle bei Handänderung ist der Eigentümer verantwortlich.

Jährlich zu kontrollieren sind:

  • Installationen auf Baustellen (Bauzähler die länger als 6 Monate an derselben Stelle eingesetzt sind) und Märkten
  • Installationen in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 3 und 4 (Operationsräume)

Alle 3 Jahre ab 1. Januar 2018 werden beispielsweise die elektrischen Installationen in den nach den Grundsätzen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva festgelegten explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0 und 20 sowie 1 und 21, ausgenommen Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten, alle drei Jahre durch eine akkreditierte Inspektionsstelle kontrolliert (vgl. Ziff. 1.2 Anhang NIV).

 

Alle 5 Jahre zu kontrollieren sind Installationen in:

  • Bühnenhäusern von Theatern
  • explosionsgefährdeten Räumen der Zone 2
  • korrosionsgefährdeten Räumen
  • Tankstellen und Fahrzeugreparaturwerkstätten
  • medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 2
  • Untertagbauten (z.B. Tunnel oder Kavernen)
  • Betriebsräumen von Industrie und Grossgewerbe
  • Laboratorien und Prüffeldern von Industrie, Gewerbebetrieben, Schulen usw.
  • Bauten und Räumen mit Menschenansammlungen (z.B. Warenhäuser, Theater, Kinos, Tanzlokale, Hotels, Gaststätten, Asyle, Kinderheime, Spitäler, Kasernen, Campingplätze oder Bootsanlegestellen)

Alle 10 Jahre sowie bei Handänderungen (Eigentümerwechsel) nach Ablauf von fünf Jahren seit letzter Kontrolle zu überprüfen sind Installationen:

  • in nassen oder feuergefährdeten, gewerblich genutzten Räumen
  • gewerblichen Werkstätten
  • in medizinisch genutzten Räumen der Kategorie 1
  • Bürogebäuden, Kirchen, Zeughäusern und landwirtschaftlichen Betrieben

Alle 20 Jahre sowie bei Handänderungen (Eigentümerwechsel) nach Ablauf von fünf Jahren seit letzter Kontrolle zu überprüfen sind alle übrigen Installationen (z.B. Wohnbauten)